Versäumnisregeln
[Auszug aus der Schulordnung]
Entschuldigungen im Krankheitsfall
- Wer aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch
verhindert ist, muss sich möglichst vor Unterrichtsbeginn des Fehltages
unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer im Sekretariat
entschuldigen.
- Innerhalb von drei Tagen muss eine schriftliche Entschuldigung nachgereicht werden.
- Der Fachlehrer trägt die fehlenden Schüler in das Klassenbuch ein.
- Bei Nichtteilnahme an Klausuren in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist
als Entschuldigung ein ärztliches Attest vorzulegen. Ohne entsprechende
Entschuldigung werden die Klausuren mit 0 Punkten bewertet.
- Bei häufigen Fehlzeiten kann von der Schulleitung Attestpflicht angeordnet werden.
- Wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit erkrankt, besorgt er
sich einen Abmeldezettel im Sekretariat und lässt diesen vom Fachlehrer
dieser oder der folgenden Unterrichtsstunde abzeichnen.
Beurlaubung vom Unterricht
- Eine Beurlaubung vom Unterricht ist nur in besonders begründeten
Fällen möglich und muss von den Eltern spätestens drei Schultage vorher
schriftlich beantragt werden.
- Der Fachlehrer kann die Beurlaubung bis zu einer Unterrichtsstunde
vornehmen, der Klassenlehrer bis zu zwei Schultagen, der Schulleiter
oder sein Vertreter alle weiteren Beurlaubungen.
- Jede Beurlaubung unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt kann in der Regel nicht gewährt werden.
Versäumnis- und Entschuldigungsregeln für die KS1 und KS 2
in Bearbeitung.