NOTEN

Die nachfolgenden Auszüge aus der so genannten Notenverordnung aus dem Bundesland Baden-Württemberg stellen die rechtliche Grundlage für die Notenbildung dar und sind dazu ein wichtiges Instrument der Lernzielkontrolle und Leistungsbeurteilung und -messung im Unterricht.


Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai 1983
[Auszüge]

1. ABSCHNITT: Grundsätze

§ 1 Allgemeines

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule erfordert neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch deren Feststellung zur Kontrolle des Lernfortschritts zum Leistungsnachweis. Als Kontrolle des Lernfortschritts soll sie Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und ggf. den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen den erzielten Erfolg bestätigen, ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben und damit die Motivation des Schülers fördern. Als Leistungsnachweis stellt sie eine Entscheidungsgrundlage für den weiteren Bildungsgang des Schülers dar.

2. ABSCHNITT: Zeugnisse, Halbjahresinformation, Noten

§ 3 Zeugnisse

(1) Für jedes Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Zeugnis über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern während des ganzen Schuljahres (Jahreszeugnis). Zusätzlich enthalten

a) die Jahreszeugnisse der Klassen 5 und 6 des Gymnasiums eine allgemeine Beurteilung

§ 4 Halbjahresinformation

Für das erste Schulhalbjahr erhalten die Schülerinnen und Schüler, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, eine schriftliche Information über ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, wobei ganze Noten, ganze Noten mit Notentendenz (Plus oder Minus) und halbe Noten zulässig sind.

§ 5 Leistungsnoten

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
ungenügend (6)

(2) Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
  2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 6 Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen

(1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z. B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbstständigkeit (z. B. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z. B. Hilfsbereitschaft, (Fairness) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.

(2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut
gut
befriedigend
unbefriedigend.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit der Schülerin / des Schülers besondere Anerkennung verdienen.
  2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit der Schülerin / des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.
  3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit der Schülerin / des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
  4. Die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit der Schülerin / des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.

Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im Allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

(3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

(4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse.

(5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen Vorschlag zu machen.

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