RELIGION UND ETHIK

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres erreichen unsere Schüler/innen die „Religionsmündigkeit“. Damit steht den Schülerinnen/Schülern das Recht zu, über die Teilnahme am Religionsunterricht „aus Glaubens – und Gewissensgründen“ selbst zu bestimmen. (§ 100 Schulgesetz) Ab diesem Alter können die Schüler (innen) seit 1984 in Baden -Württemberg am Ethikun-terricht teilnehmen. (§ 100 a Schulgesetz)

Religions- und Ethikunterricht

Damit Schüler/innen eine ausgewogene Gewissensentscheidung treffen können, haben wir in den folgenden Ausführungen die wichtigsten Informationen zusammengetragen und hoffen damit einen Beitrag zu wertorientierter Persönlichkeitsbildung zu leisten.

1. Allgemeines

Das Kultusministerium Baden Württemberg hat seit dem Schuljahr 1984/85 für die Schüler/innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Diese Regelung gilt für alle Schularten (außer Sonderschulen) ab Klasse 5 (G 8).

Für Ethik gelten, ebenso wie für ev./kath. Religion, als ordentlichem Unterrichtsfach die allgemeinen Bestimmungen zur Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung. Die Fächer ev./kath. Religion und das Fach Ethik sind für die Versetzung maßgebliche Fächer. (Vgl. dazu Versetzungsverordnung § 2 vom 15.8.96) In diesem Zusammenhang ist es auch selbstverständlich, dass in diesen Fächern auch Tests bzw. Klassenarbeiten geschrieben werden. Die jeweiligen Fachkonferenzen entscheiden über die Anzahl der Leistungskontrollen (in der Regel 1 Klassenarbeit pro Halbjahr).

2. Teilnahme am ev./kath. Religions- oder Ethikunterricht

Grundsätzlich ist jede(r) Schüler(in) zur Teilnahme am Religionsunterricht ihrer/seiner Konfession verpflichtet. Mit dem Erreichen der Religionsmündigkeit (s.o.) besteht die Möglichkeit zum Besuch des Ethikunterrichts.

Ein Wechsel zwischen den beiden Religionsgemeinschaften Katholisch und Evangelisch ist nicht möglich.

Folgende Schüler (innen) sind zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet:
(vgl.. Verwaltungsvorschrift zum Ethikunterricht vom 19. Mai 1994)

  1. Schüler (innen) , die keiner Religionsgemeinschaft angehören,
  2. Schüler (innen) , für deren Konfession kein Religionsunterricht als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet ist. (z.B. Muslime)
  3. Schüler (innen), die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben.

In den Fällen 1.) und 2. entfällt die Teilnahmepflicht, wenn der Schüler am Religionsunterricht einer Religionsgemeinschaft mit deren Zustimmung teilnehmen will. Für einige Glaubensgemeinschaften gelten Sonderregelungen (s. Verwaltungsvorschrift zum Ethikunterricht vom 19.Mai 1994)

3. Ev./kath. Religionsunterricht und Ethik in den Kursstufen 1 / 2 

In den Kursstufen 1 und 2 gehören ev./kath. Religion und Ethik zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld. Für die Schüler (innen) ist der Besuch entweder in ev./kath. Religion oder in Ethik obligatorisch, wenn dieses Angebot besteht. Ev./kath. Religion oder Ethik können als Prüfungsfach gewählt werden.

4. Wechseln zwischen Religion und Ethik

Mit dem Erreichen der Religionsmündigkeit ist ein Wechsel zwischen ev./kath. Religion und Ethik aus Glaubens- und Gewissensgründen möglich.

Bei einem Wechsel sind folgende Formalien zu beachten:

Ein Wechsel zwischen ev./kath Religionsunterricht und Ethik und umgekehrt zwischen Ethik und ev./kath. Religionsunterricht ist nur zu Beginn jedes neuen Schulhalbjahres (Frist: spätestens innerhalb von zwei Wochen nach den Sommerferien, nach dem Halbjahreswechsel spätestens bis zum 14. Februar)
Für die Abmeldung vom Religionsunterricht legt der Schüler/die Schülerin der Schulleitung eine persönliche Erklärung vor, in der der Schüler/die Schülerin sich auf „Glaubens und Gewissensgründe“ beruft. Eine Überprüfung der Glaubens und Gewissensgründe ist nicht statthaft (vgl. dazu Verwaltungsvorschrift über die Teilnahme am Religionsunterricht, neu erlassen 12.8.1993).

Eine Ummeldung vom Ethikunterricht in den ev./kath. Religionsunterricht erfolgt formlos durch eine Mitteilung an die Schulleitung. Auch nach dem Erreichen der Religionsmündigkeit (14) ist die Kenntnisnahme der Eltern durch Unterschrift zu bestätigen.

Mit dem Wechsel zu Ethik ist kein Austritt aus der Glaubensgemeinschaft und ihren Organisationen (z.B. Jugendgruppen) verbunden. Mit dem Wechsel von Ethik in ev./kath. Religionsunterricht ist keine Zwangsmitgliedschaft in einer der beiden Konfessionen verbunden.

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